Allgemeine Geschäftsbedingungen DT-Service
Stand: 04/ 2011 D-94496 Ortenburg


I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten – sofern der Besteller
Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlich;
entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns
nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebote, Preise
(1) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Leistungsumfang, -frist
und -möglickeit frei bleibend.
(2) Für die Auftragsannahme, den Umfang der Leistung und den
Leistungszeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in
Schriftform maßgebend.
(3) Unsere Preise gelten „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2000)
zuzüglich ggf. Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben,
Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns
mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.
(4) Liegt der Leistungstermin später als vier Monate nach
Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte
Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen
dann die am Leistungstag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge
ohne Preisvereinbarung.
§ 3 Leistungszeit
(1) Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen
Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
(2) Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns zu
vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller
schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen.
Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die
Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller
deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt
der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich
unter ausdrücklicher Aufforderung zur Leistung verbunden mit einer
angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.
§ 4 Zahlungsmodalitäten
(1) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich
zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(2) Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
demselben Auftrag beruht. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 5 Rechte des Bestellers bei Mängeln
(1) Der Verkauf von gebrauchten Ersatzteilen erfolgt unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Im übrigen kann der
Besteller wegen Mängeln unserer Leistung keine Rechte geltend
machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Leistung
lediglich unerheblich gemindert ist.
(2) Soweit unsere Leistung mangelhaft ist und dies vom Besteller
rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden
wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern
(Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb
angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren.
(3) Im Falle der Nachbesserung werden durch uns ersetzte Teile
des Bestellers unser Eigentum.
(4) Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen
sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich
an einen anderen Ort als den ursprünglichen Leistungsort verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung
mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings

nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich
schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
(6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben
unberührt; diese bestehen gegen uns jedoch nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 6 Haftung
(1) Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden:
Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur,
soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(3) Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten
nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen
nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen
zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist damit nicht verbunden.
§ 7 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer
Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer
Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.
(2) Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen
zwingend vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Höhere Gewalt
(1) Bei höherer Gewalt ruhen unsere Leistungspflichten; tritt eine
wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden
Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen,
behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder
wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
(2) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel
(1) Gerichtsstand ist für beide Parteien Passau; erheben wir
Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des
Bestellers.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame
Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

II. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen
§ 1 Kostenanschlag
Auf Verlangen des Bestellers erstellen wir einen Kostenanschlag.
Daran sind wir bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe
gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenanschlags erbrachten
Leistungen werden dem Besteller pauschal mit 50 EUR berechnet.
Wird aufgrund des Kostenanschlages ein Auftrag erteilt, so werden
die Kosten für den Kostenanschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet.
§ 2 Fälligkeit
(1) Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar.
(2) Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von
der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot
vom Besteller angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit
dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit
berechnet.
§ 3 Abnahme der Leistung, Erfüllungsort
(1) Der Besteller ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand innerhalb
von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im
Falle der Nichtabholung können wir von unseren gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei
Arbeitstage.
(2) Wird der Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach
Abholaufforderung abgeholt, kann von uns mit Ablauf dieser Frist
ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht
spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung,
entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede
Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen
Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Besteller eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den
Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
Mehrerlös ist dem Besteller zu erstatten.
§ 4 Erweitertes Pfandrecht
Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren
Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Warenlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt
das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Vertragsgegenstand dem
Besteller gehört.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit eingebaute Zubehör-, oder Ersatzteile nicht wesentliche
Bestandteile des Vertragsgegenstandes geworden sind, behalten
wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug und haben wir deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den
Vertragsgegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile
heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des
Ausbaus trägt der Besteller.

III. Besondere Bestimmungen für den Verkauf
§ 1 Lieferung
(1) Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der
Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers
verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt
für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze,
etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht
frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (INCOTERMS 2000). Die Gefahr
für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren
Absendung oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit
deren Bereitstellung auf diesen über.
(3) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig,
es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.
(4) Bei Abrufaufträgen ist der Besteller verpflichtet, den
Leistungsgegenstand innerhalb einer angemessenen Frist
abzurufen. Im Falle des Nichtabrufs können wir von unseren
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Wird der Gegenstand
nicht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher
Abrufaufforderung durch uns abgerufen, kann von uns mit Ablauf
dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt
nicht spätestens drei Monate nach der Abrufaufforderung der Abruf,
entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung, und wir sind
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen.
§ 2 Fälligkeit
Der Besteller hat den Kaufpreis 10 Tage nach Erstellung der
Rechnung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der
Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Besteller ist
berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern.
Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den
vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen
Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden
einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu
vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus
dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm

vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser
Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt
zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen
die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen
aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange
er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt
sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei
einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden
Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem
Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware
zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt
der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird
die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter
verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber
hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet
oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer
Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine
Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
(3) Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf
Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
I
DT-Service
Fischerzeile 7
D-94496 Ortenburg